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Wilkommen beim Kegelverein
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                                                                                                                                 S A T Z U N G                                                                            der                                                                                SG Lindenberg e.V.                                                                               _____________________                                                                                                                                   Stand: 17. März 2006 Diese Satzung beinhaltet die Änderungen vom 11.04.1997, 29.09.1999 und 17.03.2006 und                                                                                                                                   wurde an die neue Rechtschreibung angepasst.                                                                                                                                (Die unterzeichnete Satzung vom 22.06.1990 liegt im Original dem Amtsgericht Bernau vor.)                                                  § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 22.06.1990 gegründete Verein führt den Namen „SG Lindenberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Lindenberg. Er ist der Nachfolger der SG Lindenberg/Wartenberg. (Die Vermögenswerte der bisherigen SG gehen in den Verein ein.) (2) Der Verein ist Mitglied im Berliner Sportkeglerverein e.V. (BSKV) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                                                    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung durch den Kegelsport. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Organe des Vereins (§ 7) Üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. § 3 Mitgliedschaft   Der Verein besteht aus 1. den erwachsenen (a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, (b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, (c) fördernden Mitgliedern, (d) Ehrenmitgliedern. 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.                                                                     § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: (a) Austritt (b) Ausschluss (c) Tod. (4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss. (5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: (a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, (b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, (c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, (d) wegen unehrenhafter Handlungen. In den Fällen (a), (c), (d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes Über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid Über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schrift-lich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. (7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.                                         § 5 Rechte und Pflichten (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und Kameradschaft verpflichtet. (3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.                            § 6 Maßregelung (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: (a) Verweis, (b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen. (2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 (zwei) Wochen nach Absendung, beim Vorstand Einspruch einzulegen.                   § 7 Organe Die Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung, (b) der Vorstand.                                                     § 8 Die Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für: (a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, (b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, (c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, (d) Wahl der Kassenprüfer, (e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,  (f) Genehmigung des Haushaltsplanes, (g) Satzungsänderungen, (h) Beschlussfassung Über Anträge, (i) Entscheidung Über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 2, (j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5, (k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11, (l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen, (m) Auflösung des Vereins. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es (a) der Vorstand beschließt oder (b) ein Drittel der erwachsenen Mitglieder beantragen. (4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einberufung reicht der Aushang der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- und wahlfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Pro Kandidat kann nur eine Stimme vergeben werden. (6) Anträge können gestellt werden: (a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 3 Pkt. 1 (b) vom Vorstand. (7) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. (8) über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. (9) über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.                                                      § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei Eheleuten oder Partnern aus einer eheähnlichen Gemeinschaft ist jeweils nur ein Partner wählbar. (4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.                              § 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: (a) dem 1. Vorsitzenden (b) dem 2. Vorsitzenden (c) dem Kassenwart (d) dem Sportwart (e) dem Sportwart (f) dem Schriftführer. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgemeinschaft und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. (3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der nachstehend genannten drei Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand berufene Bevollmächtigte vertreten: 1. der 1. Vorsitzende 2. der 2. Vorsitzende 3. der Kassenwart. (4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. (5) Der Vorstand wird jeweils für 2 (zwei) Jahre gewählt.                                   § 11 Ehrenmitglieder (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. (2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.                             § 12 (gestrichen)                                § 13 KassenprÜfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.                         § 14 Auflösung (1) über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lindenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.                             § 15 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.06.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins „SG Lindenberg e.V.“ beschlossen worden.
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